Das Landgericht Frankfurt am Main hat am Donnerstag (04.12.2025) mit der Verhandlung einer Reihe von Klagen begonnen, die sich mit den Fallstricken beim Wechsel der Krankenversicherung befassen. Mehrere Versicherte haben unabhängig voneinander ein in Eschborn ansässiges Unternehmen verklagt, das ihnen versprochen hatte, den komplexen Wechsel von der privaten Krankenversicherung (PKV) zurück in die gesetzliche (GKV) zu organisieren. Ein solcher Wechsel ist gesetzlich stark reglementiert: Der Gesetzgeber will verhindern, dass sich Menschen in jungen Jahren günstig privat versichern, um dann im Alter bei steigenden Tarifen einfach in die GKV zurückzukehren. In einem zentralen Fall fordert ein 60-Jähriger aus Köln, dessen geplanter Wechsel in die GKV scheiterte, eine Vorauszahlung in Höhe von 14.538 Euro vom Maklerunternehmen zurück, berichtet SoFrankfurt.
Ein Mitarbeiter der Eschborner Firma hatte den Kläger Ende 2023 telefonisch kontaktiert und ihm schmackhaft gemacht, wie er durch eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse Tausende von Euro bei den ständig steigenden Beiträgen sparen könne. Obwohl der Kölner selbst bereits legal recherchiert hatte (z. B. Wechsel nach mindestens einem Jahr sozialversicherungspflichtiger Arbeit im Ausland), präsentierte ihm das Unternehmen einen alternativen Vorschlag: Er solle zu einer europäischen Krankenversicherung wechseln, von wo aus eine Rückkehr in eine deutsche GKV möglich sei. Dieser Plan scheiterte jedoch. Da in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht besteht, sind sowohl die abgebende als auch die aufnehmende Krankenkasse verpflichtet, die individuelle Vertragssituation zu prüfen. Seine PKV entließ ihn nach dieser Prüfung nicht aus dem Vertrag. Die Vorsitzende der 23. Zivilkammer versicherte ihm, er gehöre zu den „Glücklichen, die noch krankenversichert sind“. In anderen Fällen, die die Kammer derzeit behandelt, ließ die private Krankenversicherung die Versicherten zwar aus dem Vertrag, die Wiederaufnahme in die GKV scheiterte jedoch. Diese Personen stehen nun ohne Versicherungsschutz da und müssen im fortgeschrittenen Alter hohe Tarife für einen privaten Neuvertrag befürchten.
Für die Kammer ist der vorliegende Fall eindeutig. In der Dienstleistungsvereinbarung vom April 2024 mit dem 60-Jährigen wurde eine erfolgreiche Rückkehr in die GKV garantiert, andernfalls werde das Servicehonorar erstattet. Dies stelle einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz dar, resümierte die Vorsitzende Richterin. Der Anwalt der beklagten Firma argumentiert jedoch, es sei gar keine Rechtsdienstleistung erbracht worden, weshalb auch kein Verstoß vorliegen könne.
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